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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten
I. Bepflanzung
1.
Sofern Bepflanzungen
im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese, soweit nach der Witterung
möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regel-Zeitpunkt vorzunehmen.
Ist bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt eine
Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diesem
Zeitpunkt vorzunehmen.
2.
Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages
regelmäßig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen
Zeitrahmen durchzuführen.
3.
Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind,
wählen wir für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer
Art und Güte aus.
4.
Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer
sach- und fachgerechten nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung
ab. Wenn diese nicht im Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt
wird, so weisen wir den Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach-
und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das
mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren,
können wir nicht haftbar gemacht werden.
5.
Grabvasen, Schalen,
sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem Grab befinden, werden
von uns auf dem Grab belassen. Eine Haftung unsererseits für etwaige Schäden
an derartigen Gegenständen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in
Ziffer X. ausgeschlossen.
6.
Sofern sich auf
dem Grab bepflanzte Pflanzgefäße befinden, mit deren Bepflanzung und Pflege
wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind diese von uns nicht zu pflegen
oder zu bewässern. Für derartige Bepflanzungen haften wir – vorbehaltlich
einer konkreten Beauftragung – nicht.
7.
Wenn wir insofern
nicht ausdrücklich beauftragt werden, gehört das Abräumen von Pflanzgefäßen,
Vasen, Kränzen, Gestecken und ähnlichem nicht zum Leistungsumfang. Wir werden
diese mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung auf der Grabstelle belassen.
Wir sind jedoch befugt, Kränze, Gestecke und sonstige Pflanzen zu entfernen,
wenn diese verwelkt sind.
II. Grabpflege
1.
Im Rahmen eines Grabpflegevertrages erbringen wir
folgende Leistungen: Säubern der Grabstätte, freihalten von Wildkraut, Rückschnitt
der Pflanzen, Gießen und Düngen sowie Bepflanzungen gemäß Vereinbarung.
Folgende Leistungen sind nur dann Gegenstand von Grabpflegeverträgen, wenn
sie gesondert vereinbart werden:
a)
Jahreszeitbepflanzungen
b)
Sonstige Bepflanzungen (z.B. zu Feier-/Gedenktagen)
c)
Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck
2.
Im Rahmen des Grabpflegevertrages erbringen wir
unsere vorgenannten Leistungen regelmäßig soweit ortsüblich und aus fachmännischer
Sicht erforderlich. Es kann aber auch im Rahmen des Pflegevertrages nicht
ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer Witterungsumstände oder
Wildeinwirkungen zu Schäden an den Pflanzen kommt; solche Schäden stellen
keine Mängel unserer Leistung dar, soweit sie bei regelmäßiger Pflege im Rahmen
der vertraglichen Vereinbarung nicht zu vermeiden waren.
III. Gesondert zu vereinbarende Leistungen
Folgende
Leistungen sind nicht Gegenstand von Bepflanzungs- oder Grabpflegeverträgen,
sondern müssen gesondert vereinbart werden:
a)
Grabsteine und
-einfassungen
b)
Grabsteinreinigung
c)
Beseitigung von
durch Dritte verursachten Schäden (z.B. Vandalismus)
d)
Sonderleistungen
nach Bestattungen
e)
Behebung von Senkschäden
IV. Abnahme
Leistungen
im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige einmalige Leistungen werden
im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde zur
Abnahme unserer Leistungen verpflichtet. Wir können daher nach Erbringung
der jeweiligen Leistungen den Kunden hiervon informieren und ihm eine Frist
zur Abnahme setzen; wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist abnimmt, gilt
unsere Leistung dennoch als abgenommen. Hierauf werden wir den Kunden bei
der jeweiligen Fristsetzung hinweisen.
V. Gewährleistung
1.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren
innerhalb von einem Jahr.
2.
Macht der Kunde fristgemäß und berechtigt Mängel
geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels
oder neue Werkleistung) verpflichtet. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst
dann zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt.
3.
Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von
uns zu vertretender Mängel sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in
Ziffer X. ausgeschlossen.
4.
Die Beschränkungen unserer Gewährleistung gelten
nicht, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder wenn wir eine Garantie
für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen hätten.
VI. Garantie
Sämtliche Beschreibungen und Definitionen von Leistungsumfängen
durch uns sind reine Beschreibungen. Es handelt sich dabei in keinem Falle
um die Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit unserer Leistungen.
Eine Garantie im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich abgegeben
und als solche bezeichnet wird.
VII. Laufzeit des Vertrages / Verlängerung
1.
Sofern der Vertrag nicht nur hinsichtlich einzelner
Leistungen geschlossen wird, läuft der Vertrag über ein Jahr. Beginnt der
Vertrag unterjährig, läuft er bis zum Ende des folgenden Jahres.
2.
Der Vertrag verlängert sich sodann jeweils um ein
Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit beziehungsweise
des jeweiligen Verlängerungsjahres gekündigt wird.
VIII.
Wechsel des Vertragspartners
Wenn Verträge nicht auf einmalige Leistungen gerichtet
sind, sondern auf längere Zeit laufen, so sind wir berechtigt, unsere Stellung
auf einen anderen Friedhofsgärtner zu übertragen, und zwar
a)
auf den Betriebsnachfolger,
wenn unser Betrieb auf einen anderen übergeht,
b)
auf einen sonstigen
ortsansässigen Friedhofsgärtner, wenn wir unseren Betrieb einstellen.
In
diesen Fällen werden wir den Kunden vorher benachrichtigen. Dem Kunden steht
in diesem Fall - unbeschadet seines ordentlichen Kündigungsrechts - ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu dem Zeitpunkt zu.
X.
Berechnung / Zahlung / Preisanpassung
1.
Bei Verträgen, die auf einmalige Leistungserbringung
gerichtet sind, ist unsere Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Wir sind
berechtigt, jeweils nach Fertigstellung von einzelnen Leistungen diese mittels
Teilrechnungen abzurechnen.
2.
Bei Verträgen, die über mindestens ein Jahr laufen,
ist die Jahresvergütung jährlich nach Rechnungsstellung fällig.
3.
Bei längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt,
die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen den geänderten Kosten anzupassen.
4.
Unabhängig von Preisanpassungen gemäß Ziffer IX.
3. sind wir nach Ablauf des ersten Jahres berechtigt, bei Erhöhungen der gesetzlichen
Umsatzsteuer die entsprechende Erhöhung an den Kunden weiterzugeben. Eine
entsprechende Preiserhöhung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.
X. Schadenersatz
1.
Wir haften gemäß den gesetzlichen Vorschriften,
a)
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns,
b)
für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns beruhen.
2.
Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche
des Kunden sind ausgeschlossen.
XI.
Haftungsausschlüsse
1.
Für Veränderungen an einer Grabstätte, insbesondere
das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, haften wir grundsätzlich
nicht; es sei denn, dies wäre von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht
2.
Für die Standsicherheit der Grabsteine ist alleine
der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen nicht die dem Kunden obliegende Verkehrssicherungspflicht.
3.
Kommt es durch Ereignisse im Sinne der Ziffer XI.
1. zu Schäden an der von uns durchgeführten Bepflanzung, so haben wir diese
nicht zu vertreten.
XII. Einbeziehung neuer AGB
1.
Sofern wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zukünftig ändern, können wir diese dem Kunden übersenden und ihn auffordern,
einer Einbeziehung dieser neuen AGB in den bestehenden Vertrag zuzustimmen.
2.
Die Zustimmung gilt als erteilt und die neuen AGB
werden für die Zukunft Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunden der Einbeziehung
nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Aufforderung und Übersendung der
neuen AGB widerspricht. Hierauf werden wir den Kunden bei Übersendung hinweisen.
Widerspricht der Kunde, so bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen
bestehen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen
Leistungen bzw. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.
2.
Sollte eine Regelung in diesem Vertrag unwirksam
sein oder werden, so gilt der Vertrag im übrigen
fort.
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